Nachrichten - Archiv 2014

ZDH warnt vor Überbelastung des Handwerks durch Maut
[15.12.2014] Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) betrachtet die aktuellen Mautpläne des Bundesverkehrsministeriums äußerst kritisch. Am 5. November 2014 hat die Bundesregierung die Ausdehnung der streckenbezogenen Maut auch auf Fahrzeuge zwischen 7,5 und 12 Tonnen beschlossen. Der Bundesrat wird bereits vor Weihnachten den Entwurf behandeln, der Bundestag voraussichtlich im Januar. Die Ausweitung trifft vor allem das Baugewerbe mit seinen Baustellenfahrzeugen. Doch betroffen sind auch viele andere Gewerke – wenn sie ab und an mit einem Anhänger Maschinen transportieren oder Ware ausliefern. Denn bereits bei geringfügiger Überschreitung der Gewichtsgrenze durch einen Anhänger wird aufgrund der Zahl der Achsen Maut wie für den Schwerlastverkehr fällig. Einige zehntausend Betriebe müssen dann über 500 Euro für die Messgeräte von Toll Collect aufwenden, dazu kommt der einige hundert Euro teure Einbau, sowie jede Menge zusätzlicher Bürokratie. Der Verkehrsminister lässt in seinem Haus Mautpläne für Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen prüfen. Experten sprechen schon von der „Handwerkerlücke“, die hier besteht, da überproportional viele leichte Nutzfahrzeuge vom Handwerk betrieben werden. Für die Übertragung der teuren streckenbezogenen Schwerlastmaut auf Nutzfahrzeuge außerhalb des klassischen Transportgewerbes gibt es laut ZDH keinerlei Rechtfertigung. Ein unverhältnismäßig hoher Straßenverschleiß wie bei Fahrzeugen etwa von 20 Tonnen kann hier nicht festgestellt werden. Betreibern von handwerklichen Nutzfahrzeugen dieser Klasse seien auch die hohen Kosten für Geräteeinbau und Bürokratie nicht zuzumuten.

Firmenwagen privat nutzen
[1.12.2014] Wenn ein Geschäftsführer einer GmbH einen Firmenwagen privat nutzt, fällt 19 Prozent Umsatzsteuer an, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH). Eine GmbH hatte geklagt, weil das Finanzamt die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte berücksichtigte und die Steuer so erhöhte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das Finanzgericht einfach davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das Gericht muss nun festzustellen, ob und inwieweit die PKW-Überlassung an den Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erfolgte. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht. Das wäre ein tauschähnlicher Umsatz. Die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung nennt man unentgeltliche Wertabgabe. Der tauschähnliche Umsatz ist nach einem anderen Paragrafen des Umsatzsteuergesetzes zu bewerten als die unentgeltliche Wertabgabe. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage in beiden Fällen geschätzt werden. Diese Schätzung kann von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden. (Az. XI R 2/12)

Vorsteuerabzug: Was passiert bei fehlerhaften Rechnungen?
[24.11.2014] Sind Sie einem Scheinunternehmer auf den Leim gegangen und das Finanzamt versagt Ihnen wegen fehlerhafter Rechnungen den Vorsteuerabzug, müssen Sie diese bereits erstattete Vorsteuer erst einmal ans Finanzamt zurückzahlen. Doch das Finanzgericht München urteilte nun, dass diese Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann, berichtet das Online-Portal der Deutschen Handwerkszeitung. Typischer Fall aus der Praxis: Handwerker Huber kauft einem Unternehmer Werkzeug im Wert von 50.000 Euro zuzüglich 9.500 Euro Umsatzsteuer ab, die aus einer Betriebsauflösung stammen. Bei einer Jahre später stattfindenden Umsatzsteuerprüfung stellt sich heraus, dass der Rechnungsaussteller gar nicht der tatsächliche leistende Unternehmer war. Bei dem Rechnungsaussteller handelte es sich um einen Arbeitslosen, der von Geschäftemachern angeheuert wurde, Rechnung auszustellen. Dafür erhielt er pro Rechnungsstellung ein paar hundert Euro. Die Umsatzsteuer wurde nicht ans Finanzamt abgeführt, der Verkaufserlös nicht versteuert und die tatsächlichen Hintermänner abgeschirmt. Für die Finanzämter ist dieser Fall glasklar. Die Rechnung ist fehlerhaft (weist nicht den Leistenden Unternehmer aus). Deshalb steht dem Käufer auch kein Vorsteuerabzug zu. Doch die Richter sahen diesen Fall anders. Unter folgenden Umständen erhält der Handwerker einen Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen:
•    Es kann nachgewiesen werden, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat.
•    Das Finanzamt kann dem Unternehmer nicht nachweisen, dass er davon gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller die Leistung eigentlich gar nicht erbracht hat.

Abschleppkosten für Falschparker müssen angemessen sein
[27.10.2014] Wer widerrechtlich parkt, muss mit einem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Doch welche Kosten sind angemessen? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden (Az. V ZR 229/13). Einen Pauschalbetrag von 250 Euro netto sollte ein Autofahrer zahlen, dessen Pkw unberechtigt auf dem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt wurde. Der Autofahrer wehrte sich gerichtlich gegen die Forderung: Der BGH entschied, dass Falschparker dem Besitzer einer Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen. Die Richter erklärten, dass neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs erstattungsfähig sind. Dazu zählen etwa:
•    die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen,
•    das Anfordern eine geeigneten Abschleppfahrzeuges,
•    das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,
•    die Besichtigung des Fahrzeugs von innen und außen, sowie
•    die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht erstatten muss ein Falschparker hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers, oder die Kosten für die Überwachung der Parkflächen. Der BGH sagt weiter, dass anstelle eines Pauschalbeitrags die Kosten für Falschparker an den ortsüblichen Kosten des Abschleppens und mit dessen Vorbereitung verbundenen Dienstleistungen orientiert sein müssen. Auch regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen.

Konjunkturumfrage des VFF: Stabile Lage im Fenster- und Türenbereich
[20.10.2014] Die wirtschaftliche Lage in der Fenster- und Fassadenbranche war im ersten Halbjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum recht ordentlich. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Konjunkturumfrage des Verbandes Fenster + Fassade (VFF) unter den Verbandsmitgliedern. Insbesondere im Fenstersektor ist der Trend nach wie vor positiv. Beim Rahmenmaterial Kunststoff melden 36 Prozent der Unternehmen steigende Umsätze, wobei andererseits 34 Prozent schlechtere Umsätze vermelden. Stabil zeigen sich die Umsätze bei Holz- und bei Metallfenstern: Hier melden jeweils 41,5 Prozent gleichbleibende Umsätze. Ähnlich gut sieht es bei Holz-Metall-Fenstern aus. Hier melden sogar 45 Prozent gleichbleibende und damit stabile Umsätze. Eine ebenfalls stabile Entwicklung verzeichnet der Bereich Haustüren. Im Bereich Holz melden 60 Prozent der Unternehmen gleichbleibende Umsätze, bei Holz-Metall-Haustüren sind es 68,6 Prozent, bei Metalltüren 51,1 Prozent und bei Kunststofftüren 48 Prozent. Von gleichzeitig ordentlichen Zuwächsen berichten 35,6 Prozent der Hersteller von Haustüren aus Metall.

Offene Rechnung: Wann die Umsatzsteuer berichtigt werden darf
[13.10.2014] Handwerker müssen ihren Kunden manchmal lange hinterherlaufen, bis diese endlich ihre Rechnung bezahlen. In bestimmten Fällen darf die Forderung jedoch ertragsteuerlich ausgebucht werden. Das gilt z.B., wenn ein Kunde unbekannt verzogen ist und eine neue Adresse nicht bekannt ist. Die Rechnung ist als unzustellbar wieder zurückgekommen. Einen Mahnbescheid zu erwirken, dürfte aussichtlos sein. Hier liegt wie beim Tod des Kunden oder wie bei Privatinsolvenz ein Grund für die Abschreibung der Forderung vor. Die Forderung wird bei bilanzierenden Unternehmern gewinnmindernd ausgebucht und die bereits ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer wird zurückgefordert. Anders sieht es aus, wenn ein Kunde sich weigert zu zahlen, weil es noch zu behebende Mängel gibt. Hat der Handwerker seine Garantiepflicht noch nicht erbracht, liegt auch kein Grund für eine Entgeltminderung vor. Der Kunde ist ja nicht zahlungsunfähig. Er möchte nur Druck auf den Handwerker ausüben, damit dieser schnellstmöglich seiner Mangelbeseitigungsverpflichtung nachkommt. Tipp: Bei Umsatzsteuerberichtigungen ist das Finanzamt meist besonders misstrauisch. Aus diesem Grund sollte detailliert nachgewiesen werden können, was alles versucht wurde, um die ausstehende Forderung einzutreiben und warum der Versuch letztlich scheiterte.

Neuordnung Holzmechaniker: Abstimmungsphase abgeschlossen
[6.10.2014] Der Ausbildungsberuf „Holzmechaniker“ der Möbelindustrie befindet sich seit 2013 in der Neuordnung, um das Berufsbild den aktuellen Anforderungen aus der Industrie anzupassen. Ende September trafen sich nun die beteiligten Sachverständigen, Sozialpartner und weiteren Koordinatoren, um die erarbeiteten Änderungen final abzustimmen. Die inhaltliche Arbeit ist damit abgeschlossen. So wurden Struktur und Aufbau der Ausbildung in Teilen neu definiert. Hinzu kam mit der Montage von Innenausbauten und Bauelementen eine neue Fachrichtung. Außerdem sollen angehende Holzmechaniker zukünftig die Zusatzqualifikation „CAD/CNC-Technik Holz“ erwerben können. Das für Tischler äußerst sensible Vorhaben, die Berufsbezeichnung „Holzmechaniker“ in „Industrietischler“ umzuwidmen, konnte der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland hingegen bislang erfolgreich verhindern. Um das Neuordnungsverfahren abschließen zu können, müssen die angestrebten Änderungen in der Ausbildungsordnung und im Rahmenlehrplan noch durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen werden. Ziel der Holzindustrie ist, dass die neue Ausbildungsordnung zum 1. August 2015 in Kraft treten kann.

Steuerfreie Extras: Rückzahlung rettet Steuerfreiheit
[29.9.2014] Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern statt Geld auch Sachbezüge als Arbeitslohn gewähren. Solche Sachbezüge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert der Bezüge monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt. Besonders beliebt ist in der Praxis die Tankkarte. Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, entfällt die Befreiung. Leider ist es auch nicht zulässig, bei Überschreitung der 44-Euro-Freigrenze in einem Monat, den Sachbezug im anderen Monate entsprechend zu reduzieren. Vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter (z.B. im Arbeitsvertrag) jedoch, dass bei Überschreitung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlen muss, rettet das die Steuer- und Abgabenfreiheit des Sachbezugs. Die Rückzahlung muss dann natürlich auch erfolgen. Die Rückzahlungsvereinbarung sollte schriftlich festgehalten und beim Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt werden.

Handwerker-Petition gegen Haftungsfalle
[4.8.2014] Handwerksbetriebe haben bei Materialmängeln gegenüber ihren Lieferanten das Nachsehen. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Juli 2008 entschieden, dass Aus- und Wiedereinbaukosten eines fehlerhaften Produkts nicht der Verkäufer tragen muss. Stattdessen bleiben die ausführenden Unternehmen aufgrund fehlender Gesetzesgrundlage auf den Kosten des bereits fehlerhaft gelieferten Materials sitzen. Das kann für einen Handwerksbetrieb das finanzielle Aus bedeuten. Mit einer Petition möchte sich die Initiative „Mit einer Stimme“ dafür einsetzen, dass diese existenzielle Gefahr für viele Handwerksbetriebe zeitnah durch eine gesetzliche Regelung abgestellt wird. Unter www.miteinerstimme.org können sich Unterstützer namentlich aber auch anonym eintragen. Wer das getan hat, soll fortlaufend Informationen zur Sachlage und zum exakten Stand der Online-Petition erhalten. Alle Handwerker, deren Familien und Freunde sind aufgefordert, die Initiative aktiv zu unterstützen und sich für die Beteiligung anzumelden. Offizieller Start der Online-Petition ist im Frühjahr 2015.

Versicherungsverband mit neuem Rechner – so hoch wird die Rente
[28.7.2014] Handwerksunternehmer sollten sich frühzeitig mit ihrer Absicherung nach dem Renteneintritt auseinandersetzen. Ein kostenloser Rechner des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt einen Überblick zur Finanzsituation im Alter. In vier einfachen Schritten lässt sich überprüfen, wie viel Geld im Rentenalter fehlt und ob die private Altersvorsorge ausreicht. Darüber hinaus können die Nutzer ihre monatliche Rente im Fall einer möglichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ermitteln. Verbraucher benötigen dazu lediglich die gesetzliche Renteninformation und – falls vorhanden – die jährlichen Standmitteilungen ihrer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Der neue Rentenrechner berücksichtigt die Unisex-Tarife, die seit dem 21.12.2012 für neu abgeschlossene Verträge gelten. Der Rentenrechner befindet sich auf der GDV-Homepage unter dem Kurz-Link www.gdv.de/rentenrechner.

Elektronisches Lohnsteuerverfahren: Leitfaden für Problemlösung
[14.7.2014] Durch die Einführung des elektronischen Verfahrens ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ist die bisherige Lohnsteuerkarte überflüssig geworden. Weil bei der Anwendung des ELStAM-Verfahrens in einigen Betrieben noch immer Probleme auftreten, hat die Finanzverwaltung einen Leitfaden veröffentlicht, der sich schwerpunktmäßig mit dem Wechsel der Steuernummer von Arbeitgebern befasst. Im Vorfeld wurde nämlich kommuniziert, dass in einem solchen Fall keine Handlungserfordernisse für den Arbeitgeber entstehen. Die Finanzverwaltung hat nun eingestanden, dass diese Grundaussage teilweise falsch ist, denn nach einem Wechsel der Steuernummer ist eine An-, Ab- oder Ummeldung für mindestens einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei besonderen Wechselkonstellationen sind sogar eine Abmeldung aller Arbeitnehmer und deren erneute Anmeldung erforderlich. Auf Drängen der Wirtschaftsverbände hat die Finanzverwaltung im neuen Leitfaden die notwendigen Schrittfolgen beim Wechsel der Arbeitgebersteuernummer beschrieben. Er steht auf der Internetseite Elster kostenlos zum Öffnet externen Link in neuem FensterDownload bereit.

Bundesregierung will Mittelstand vor Zahlungsverzug schützen
[16.6.2014] Zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags hat sich der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke, positiv zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug geäußert. Der Gesetzentwurf sei von dem Willen getragen, den Mittelstand und damit das Handwerk vor schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen zu schützen. „In vielen Handwerksbereichen müssen die Betriebe in aller Regel in Vorleistung treten und leiden unter den finanziellen Folgen ausbleibender Zahlungen. Doch es hat sich eingebürgert, dass sich marktmächtige Unternehmen zu Lasten kleiner Vertragspartner lange Zahlungsziele einräumen und so auf Kosten des Mittelstands Liquidität verschaffen“, sagt Schwannecke. Der Vorschlag der Bundesregierung zur Ergänzung des AGB-Rechts sei die richtige Antwort. Das Handwerk empfehle daher dem Deutschen Bundestag, den Gesetzentwurf der Bundesregierung ohne wesentliche Änderungen zu verabschieden.

Bauhandwerkersicherung: Bauherrn müssen bei Kündigung anteilig zahlen
[10.6.2014] Zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer kommt es nicht selten nach Auftragserteilung zum Streit, welcher häufig eine Kündigung des Bauvertrages mit sich zieht. Fraglich war bisher, ob die beauftragte Firma nach Bauvertragskündigung die Bauhandwerkersicherung (§ 648 a Abs. 1 BGB) einfordern kann. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Frage angenommen und entschieden (Urteil v. 06.03.2014, Az. VII ZR 349/12), dass die Baufirma auch nach einer Kündigung des Bauvertrages die Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a Abs. 1 BGB für die noch offene Vergütung verlangen kann, diese jedoch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe sondern lediglich nach detaillierter Darlegung in Höhe der nach Auftragskündigung zustehenden Vergütung. Der Bauherr hat somit Sicherheit in Höhe der von der Baufirma schlüssig und detailliert dargelegten Vergütungsberechnung bezogen auf den Kündigungszeitpunkt zu leisten und kann in diesem Stadium keine Einwendungen gegen die berechnete und schlüssig dargelegte Höhe einwenden. Die Entscheidung des BGH hat insbesondere für die Fälle Bedeutung, in denen die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung streiten. Sind die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so sei von einer freien Kündigung auszugehen. Der Unternehmer kann nach Auffassung des BGH dann regelmäßig eine höhere Sicherheit verlangen, weil diese sowohl die Vergütung der erbrachten Leistungen und der nicht erbrachten Leistungen umfassen könne. Die BGH-Entscheidung bringt eine umfassende Absicherung des Unternehmers in den Fällen mit sich, in denen die Wirksamkeit der erteilten außerordentlichen Kündigung zwischen den Parteien in Streit steht.

Verwaltungsgericht kippt überregionalen Handwerkerparkausweis
[26.5.2014] Bislang war es unbürokratische Praxis, dass Städte und Gemeinden auch über Kommunalgrenzen hinweg Regio-Parkausweise ausstellen konnten. Dank dieser Parkausweise können Handwerksbetriebe kostenlos auf gebührenpflichtigen Stellplätzen parken und damit ihre Kunden besser erreichen. Dem hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf vorerst einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass die Ordnungsbehörden einer Stadt oder Gemeinde Ausnahmen in Sachen Handwerkerparkausweis nur für ihr eigenes Gebiet ausstellen dürfen. Weder in der Straßenverkehrsordnung des Bundes noch in der Zuständigkeitsverordnung, die das Land NRW dazu erlassen habe, finde sich eine Vorschrift, die es einer Kommune erlaube, eine über ihr Gebiet hinausgehende Ausnahmeerlaubnis auszustellen, so das Gericht. Als erste hat die Bezirksregierung in Köln reagiert und verlangt von ihren Kommunen, vorerst keine neuen Regio-Parkausweise auszustellen. Damit müssen Handwerker im Regierungsbezirk Köln ab sofort wieder in jeder Stadt oder Gemeinde, in der sie Ausnahmen von den allgemeinen Regeln zum Parken in Anspruch nehmen möchten, jeweils einen eigenen Ausweis beantragen. Dies bedeutet für die Betriebe auch erhebliche Mehrkosten, entweder für die Ausweise oder für Parkgebühren. Andere Bezirksregierungen könnten bald nachziehen und ein seit mehr als zehn Jahren in der Praxis bewährtes Beispiel für eine Verwaltungsvereinfachung kippen. Die Handwerksorganisationen in NRW haben umgehend reagiert. Sie fordern von der Landesregierung, zügig die gesetzlichen Grundlagen dem Gerichtsurteil entsprechend anzupassen, damit die bisherige Lösung wieder angewendet werden kann.

Neues Verbraucherrecht tritt am 13. Juni 2014 in Kraft
[19.5.2014] Der Bundestag hat im Juni 2013 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen. Ziel der EU-Richtlinie ist es, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen, um so einen verlässlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Betroffen von den Änderungen bei Widerrufsfristen und -rechten und Versandkosten sind vor allem diejenigen betroffen, die sich auch mit dem Handel von Waren beschäftigen. Die Änderungen, die am 13. Juni 2014 in Kraft treten werden, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Informationsblatt zusammengefasst. Es enthält zwei Anlagen mit den für Handwerksbetriebe maßgeblichen Informationspflichten sowie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung. Außerdem finden Sie eine Übersicht, die aufzeigt, welche Verbesse-rungen gegenüber den ursprünglichen Plänen der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden konnten.

Aktualisiert: ZDH-Flyer „Steuerbonus auf Handwerkerleistungen“
[12.5.2014] Die Anwendungsregeln für den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen wurden überarbeitet. So sieht die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung eine Neuregelung bei den Leistungen von Schornsteinfegern sowie der Erweiterung bei Wohn- und Nutzflächen vor. Der aktuelle ZDH Flyer Steuerbonus auf Handwerkerleistungen ab 2014 erläutert die Bedingungen für die Gewährung des Steuerbonus, zeigt wichtige Details für Betriebe und Kunden und stellt die aktuellen Neuerungen anschaulich dar. Öffnet externen Link in neuem FensterFlyer herunterladen

Mängelbeseitigung umfasst nicht Ein- und Ausbau
[5.5.2014] Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall zur Sachmängelhaftung zwischen Unternehmern entschieden, dass ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat (BGH, Az.: VIII ZR 46/13). Der Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Später rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Die Aluminium-Außenschalen mussten deshalb mit erheblichem Aufwand ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Der Kläger wiederum hat vom beklagten Großhändler unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro zunächst Zahlung weiterer 23.209 Euro gefordert. Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung – hier die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile – nicht besteht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden.

Schwarzarbeit muss nicht bezahlt werden
[22.4.2014] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Schwarzarbeit mit einem Grundsatzurteil einen schweren Dämpfer versetzt: Wer schwarz arbeitet, hat demnach keinerlei Anspruch, für seine Werkleistung auch bezahlt zu werden. Die Richter wiesen die Klage eines Handwerkbetriebs ab, der Elektroinstallationen in mehreren Reihenhäusern erledigt hatte. Vereinbart wurden ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Betrieb hat alle Arbeiten ausgeführt, die 5.000 Euro jedoch nie erhalten. Die Klage des Handwerksbetriebs dagegen ist nun auch in höchster Instanz abgewiesen worden (Az. VII ZR 241/13, Urteil v. 10.04.2014). Auftragnehmer und Auftraggeber haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. Der gesamte Werkvertrag ist damit grundsätzlich unwirksam und ein vertraglicher Werklohnanspruch deswegen nicht gegeben. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, stellt der BGH klar, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des SchwarzArbG, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung. Vor Inkrafttreten des SchwarzArbG im Jahr 2004 hatte der BGH das noch anders gesehen.

Handwerk widerspricht Kritik an Handwerkerbonus
[14.4.2014] In der vergangenen Woche stellte der Vize-Chef der SPD-Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, stellte den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen infrage. Derzeit kann jeder, der einen Handwerker beauftragt, 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich geltend machen - maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Zu der Diskussion erklärte Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), dass das Instrument entgegen einiger Presseberichte nicht zur Disposition stehe. Das Handwerk sei auch dank des verdoppelten Steuerbonus gut durch die Finanz- und Wirtschaftskrise gekommen und habe seitdem maßgeblich zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaftsleistung beigetragen, so Wollseifer. Aktuelle Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen und von Prof. Friedrich Schneider von der Johannes-Kepler-Universität Linz zeigten, dass die illegale Beauftragung von Handwerkerleistungen in Privathaushalten seit Jahren zurückgehe. Dem Handwerk läge daran, die Debatte zu versachlichen. Fakt sei doch, dass die privaten Haushalte zunehmend das Instrument des Steuerbonus nutzen. Die Beauftragung von legal ausgeführter Handwerksleistung bringe dem Fiskus in jedem Fall 19 Prozent Steuereinnahmen – auf die begünstigte Handwerkerleistung ebenso wie auf die nicht begünstigten Materialkosten.

Fenster- und Türenbranche rechnet mit gutem Jahr 2014
[1.4.2014] Der Fensterabsatz in Deutschland wird 2014 – gemessen an der Anzahl der tatsächlich eingebauten Fenster – mit plus 4,7 Prozent erneut leicht zulegen. Dies besagt eine aktuelle Studie der vier führenden Branchenverbände in Zusammenarbeit mit der Heinze GmbH aus Celle. Im Laufe dieses Jahres können demnach rund 13,9 Millionen Fenstereinheiten vermarktet werden. Unterstützt wird diese Entwicklung unter anderem durch den milden Winter und die für die Baukonjunktur guten Wetterbedingungen im Frühjahr 2014. Das vergangene Jahr konnte – nach einem lang anhaltenden Winter – laut Studie mit einem Plus von rund 1,8 Prozent doch besser als erwartet abgeschlossen werden, bei rund 13,2 Millionen vermarkteten Fenstereinheiten. Trotzdem verbleibt ein nicht unerheblicher Überhang für das Jahr 2014 und sorgt für das höhere Wachstum.

Neue Regeln für Abfallbeförderer im Handwerk
[24.3.2014] Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben sich die Bestimmungen für Beförderer von Abfällen geändert. Durch diese Gesetzesänderung sollte erreicht werden, dass alle Abfallbeförderer behördlich kontrolliert werden können. Daher wurde für den Transport von nicht gefährlichem Abfall grundsätzlich eine Anzeigepflicht vorgesehen. Die Beförderung von gefährlichem Abfall setzt im Regelfall sogar eine behördliche Erlaubnis voraus. Allerdings kommen Handwerksbetriebe in vielen Fällen in den Genuss von Sonderregelungen. Diese wurden jetzt durch eine neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) konkretisiert. Betroffene Betriebe insbesondere aus den Ausbau- und Baugewerken müssen bis zum 1. Juni 2014 handeln.

Unternehmer muss die Regeln der handwerklichen Gewerke einhalten
[10.3.2014] Wenn es allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke gibt, dann muss sich ein Unternehmer daran halten – zum Beispiel auch bei der Mindeststärke von Bauteilen einer Holztreppe. Ist das nicht der Fall, dann liegt ein Mangel des erstellten Werks vor (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 134/12). Im konkreten Fall beauftragte ein Hausbesitzer eine Firma mit dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke. Für diese Leistung forderte der Handwerker einen Betrag in Höhe von rund 3.500 Euro. Doch der Kunde war nicht zufrieden damit. Er klagte darüber, dass die Treppe knarre, wenn sie jemand betrete. Sie sei offensichtlich für die vorgesehene Belastung zu schwach ausgelegt. Eine Messung ergab, dass die Wangenstärke der Treppe lediglich vier Zentimeter betrug. Die Firma führte aus, das sei im konkreten Fall durchaus ausreichend gewesen. Im Prozess wurde das „Regelwerk handwerklicher Holztreppen“ als Dokument eingeführt, wonach die Wangenstärke grundsätzlich fünf Zentimeter betragen müsse, im Ausnahmefall wenigstens 4,5 Zentimeter. Schon diese „Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik“ war für das Gericht ausreichend, eine Fehlerhaftigkeit der Ware festzustellen. Die Treppe musste erneuert werden.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen – kostenlose Broschüre zum Download
[3.3.2014] Unternehmer können engagierte Mitarbeiter mit steuerfreien Sonderleistungen motivieren und ihrem Betrieb zugleich gutes Geld sparen. Darin liegt eine sinnvolle Alternative zu Lohnerhöhungen. Diese Sonderleistungen sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei oder pauschal besteuerbar und sozialversicherungsfrei. Welche Möglichkeiten es gibt, die Abgabenbelastung zu vermeiden oder zumindest freundlicher zu gestalten, zeigt die Firma Ecovis, ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand, in der BroschüreÖffnet externen Link in neuem Fenster „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen“. Der Ratgeber enthält mit rund 50 Stichwörtern das ganze ABC von A wie Altersteilzeit bis Z wie Zukunftssicherung und wird jedes Jahr aktualisiert.

Know-how der Mitarbeiter effektiv nutzen
[17.2.2014] Viele Unternehmen haben erkannt, wie wichtig das Mitarbeiterwissen für den wirtschaftlichen Erfolg ist. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in einem besonderen Maße von den Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten ihrer Mitarbeiter abhängig. Allerdings fehlt es häufig gerade KMU an Erfahrungen, um das vorhandene Wissen effektiv zu nutzen. Bei fehlendem Wissensmanagement laufen Unternehmen Gefahr, diese wichtige Ressource zu verschwenden. Scheiden Mitarbeiter beispielsweise aus Altersgründen oder aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels aus einem Unternehmen aus, und wurde das Wissen vorher nicht systematisch erfasst, geht es verloren. Im schlimmsten Fall können Aufträge nicht mehr ordnungsgemäß ausgeführt werden. Hilfestellung bieten die eBusiness-Lotsen des eKompetenz-Netzwerks aus dem Förderschwerpunkt „Mittelstand-Digital“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Sie unterstützen KMU beim effektiven Umgang mit Mitarbeiterwissen. Darüber hinaus hat das BMWi drei Leitfäden herausgegeben, in denen Methoden und Werkzeuge zum Wissensmanagement zusammengefasst wurden. Öffnet externen Link in neuem FensterWeitere Informationen

Rente mit 63 gefährdet Beschäftigung im Mittelstand
[3.2.2014] Die Arbeitsgemeinschaft Mittelstand warnt die Politik eindringlich vor den negativen Folgen einer abschlagsfreien Rente mit 63. Sie konterkariere die richtige Entscheidung für die Rente mit 67, gefährde die Finanzierbarkeit der Sozialsysteme, belaste gerade die arbeitsintensiven mittelständischen Betriebe und laufe allen Anstrengungen zuwider, die Erwerbstätigkeit Älterer zu erhöhen. Deutschland brauche keine neuen Frühverrentungsmodelle. Sie seien vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ein fatales Signal. Darüber hinaus begünstige die Rente mit 63 eine insgesamt gut versorgte Personengruppe auf Kosten derzeitiger und künftiger Beitragszahler. Sie schaffe neue Ungerechtigkeiten zwischen den Rentenbeziehern und sei laut Arbeitsgemeinschaft Mittelstand sowohl verfassungsrechtlich als auch verwaltungstechnisch fragwürdig. Info: www.arbeitsgemeinschaft-mittelstand.de

Broschüre hilft bei Suchtproblemen in Kleinunternehmen
[27.1.2014] Gesundheitsförderung und Suchtprävention in Klein- und Kleinstbetrieben stehen im Mittelpunkt einer aktuellen Broschüre, die der Fachverband Sucht e.V entwickelt hat. Der Leitfaden ist unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte, Handwerker-Fonds Suchtkrankheit entstanden und bietet praxisorientierte Informationen mit entsprechenden Fallbeispielen zum Umgang mit substanzbezogenen Störungen. Abgehandelt werden: Suchtprobleme am Arbeitsplatz erkennen, Handlungsmöglichkeiten für Inhaber und Führungskräfte, Suchtbehandlung und berufliche Wiedereingliederung, externe Ansprechpartner und weiterführende Informationen. In Form von Merkblättern werden zudem Hinweise zu gesetzlichen Regelungen, Auffälligkeiten einer Suchtproblematik und zur Gesprächsführung gegeben. Die Broschüre „Suchtprobleme in Klein- und Kleinstbetrieben: ein praxisorientierter Leitfaden für Führungskräfte“ kann kostenlos beim Handwerker-Fonds Suchtkrankheit bezogen werden (E-Mail: info@handwerker-fonds.de) oder unter www.sucht.de heruntergeladen werden.

SEPA-Umstellung verlängert
[20.1.2014] Die Europäische Kommission hat am 9. Januar 2014 einen Vorschlag angenommen, der die Übergangsfrist zum europäischen Zahlungssystem SEPA um sechs Monate verlängert. Aufgrund der Kurzfristigkeit ruft die Kommission die Mitgesetzgeber (Rat und Europäisches Parlament) dazu auf, in dieser Sache schnell zu entscheiden, um Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten zu vermeiden. Seit dem 1. Februar 2014 müssen Unternehmen, Vereine sowie die öffentliche Verwaltung das SEPA-System verwenden. Allerdings sollen Zahlungen, die vom SEPA-Standard abweichen, bis zum 1. August 2014 akzeptiert werden. Damit würde auch beim Lastschriftverfahren eine erweiterte „sowohl-als-auch-Phase“ gelten. Die Kommission möchte dadurch einen reibungslosen Übergang ermöglichen und verhindern, dass es zu Unterbrechungen im Zahlungsverkehr kommt. Zu Jahresbeginn war die Umstellung noch nicht weit genug fortgeschritten, um dies zu gewährleisten. Eine weitere Verlängerung soll es laut Kommission jedoch nicht geben.

Bürgschaften für Leasingfinanzierungen
[13.1.2014] Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen auch für Leasingfinanzierungen Bürgschaften von ihrer Bürgschaftsbank bekommen. Das Programm „Leasing Bürgschaft“ finanziert sich EU-Mitteln und stellt insgesamt 120 Millionen Euro für Bürgschaften zur Verfügung. Das Programm startet im Januar 2014 und läuft drei Jahre. Entwickelt wurde es von den Verbänden der deutschen Leasing- und Bürgschaftsbranche. Das neue Programm ist an die Arbeit der Leasingunternehmen angepasst: Über die Website www.leasing-buergschaft.de bietet es ein rechnergestütztes Verfahren, das schlanke Prozesse und schnelle Entscheidungen garantiert. Anträge stellen die Leasinggesellschaften für ihre Leasingkunden über die genannte Website. Anhand des Investitionsorts wird der Antrag automatisch an die zuständige Bürgschaftsbank weitergeleitet. Nutzen können das Programm kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von unter 43 Millionen Euro. Gefördert werden Leasingfinanzierungen für Leasinggüter mit einer Laufzeit zwischen 12 und 120 Monaten. Gewährt werden Bürgschaften von 30 oder 60 % für Leasing-Investitionen bis maximal 500.000 Euro. Die Leasinggesellschaften erhalten je nach Investitionsvolumen und nach Bereitstellung der notwendigen Informationen innerhalb von zwei oder höchstens fünf Bankarbeitstagen eine Entscheidung.

Schwerer Sicherheitsfehler in Apps
[6.1.2014] Viele beliebte Apps der Android-Plattform haben einen schwerwiegenden Sicherheitsfehler, darunter auch Apps von Banken, Verlagen und anderen großen Organisationen. Das stellten Mitarbeiter des Testlabors am Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie fest. Angreifer können mithilfe der gefundenen SSL-Schwachstelle Zugangsdaten stehlen und damit zum Teil großen Schaden anrichten. Das Fraunhofer-Institut hat über 30 betroffene Unternehmen informiert, davon haben bislang 16 reagiert und die Sicherheitslücke geschlossen. Hierzu gehören unter anderem Apps von Amazon, Spiegel Online, Lidl oder der Volkswagen Bank. Eine Liste der Apps, für die Sicherheitsupdates zur Verfügung stehen, findet sich im Internet unter www.sit.fraunhofer.de/app-security-list. Das Sicherheitsrisiko ist abhängig vom jeweiligen Anwendungszweck: Bei mancher App droht lediglich die Manipulation der eigenen Foto-Bestände, im Falle einer Banking-App lassen sich hingegen die Zugangsdaten unter Umständen auch für unberechtigte Überweisungen oder andere Manipulationen des Bankkontos nutzen. Besonders gravierend kann das Risiko bei Apps sein, die Single-Sign-On z.B. zu den Google- oder Microsoft-Diensten nutzen, denn dort werden die Zugangsinformationen für eine Vielzahl von Diensten wie E-Mail, Cloud-Speicher oder Instant Messaging genutzt.