Neuauflage der Kölner Studie veröffentlicht
[11.10.2018] Die Neuauflage der Kölner Studie ist jetzt veröffentlicht worden. In der Erhebung, die bereits zum achten Mal durchgeführt wurde, werden die Vorgehensweise von Wohnungseinbrechern hinsichtlich Tatzeit sowie Tatörtlichkeit analysiert und Schwachstellen an Ein- und Mehrfamilienhäusern aufgezeigt, um präventive Empfehlungen abzuleiten. In der aktuellen Auflage zeigt sich, dass die Zahl der Wohnungseinbrüche im Polizeipräsidium Köln von 2015 bis 2017 um insgesamt 2.349 Fälle gesunken ist. Dennoch dürfe nicht von einer langfristigen Trendwende ausgegangen werden, so die Autoren der Erhebung. Neben umfassenden repressiven und präventiven Maßnahmen der Polizei sei die Sensibilisierung der Bürger und betroffener Kooperationspartner zur Sicherung von Wohnraum weiterhin notwendig. Zu den wichtigsten Erkenntnisse der „Kölner Studie 2017“ zählt u.a., dass im Jahr 2017 fast jeder zweite Einbruch im Versuchsstadium steckengeblieben ist; in Parterre oder Hochparterre gelegene Wohnungen in Mehrfamilienhäusern am meisten gefährdet sind; die dunkle Jahreszeit (November – März) weiterhin Haupteinbruchszeit ist und Einbrecher von donnerstags bis samstags besonders aktiv sind. Ferner wurde festgestellt, dass immer mehr Menschen auf Sicherungstechnik setzen, um sich vor Einbrüchen zu schützen und dabei die Smart-Home-Technologie zusätzliche Möglichkeiten bietet. In nur 17 Fällen (1,05 Prozent) konnte verbaute Sicherungstechnik den Einbruch nicht verhindern.
> Öffnet externen Link in neuem FensterDownload der aktuelle Studie (PDF)

ZDH begrüßt Einigung im Diesel-Streit
[4.10.2018] Die Koalitionsparteien haben sich im Bund nach einem Treffen im Kanzleramt auf eine Lösung im Dieselstreit geeinigt. So sollen in den 65 Städten, in denen die Stickoxid-Grenzwerte leicht überschritten werden, weitere Fördermaßnahmen für eine sauberere Luft umgesetzt werden. Nach den Plänen sollen Handwerker- und Lieferfahrzeuge von 2,8 bis 7,8 Tonnen bei einer Hardware-Nachrüstung bis zu 80 Prozent staatlich gefördert werden. Den Rest sollen die Autohersteller übernehmen. Die Förderung soll außerdem für die Fahrzeughalter gelten, die ihren Firmensitz in den angrenzenden Landkreisen haben sowie für Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der Stadt haben. Die beschlossenen Maßnahmen sollen helfen, Fahrverbote in den besagten Städten zu vermeiden. Der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, Hans Peter Wollseifer, begrüßte die Einigung der Regierungskoalition: "Aus Sicht des Handwerks ist entscheidend, dass die Einigung nicht lediglich sogenannte Umtauschprämien beinhaltet, sondern endlich die vom Handwerk lange geforderte Möglichkeit zur Nachrüstung dafür geeigneter Fahrzeuge geschaffen wird." Darüber hinaus fordert er auch Maßnahmen für leichtere Fahrzeuge: "Das Handwerk braucht zudem auch Lösungen für Fahrzeuge sowohl mit Lkw- und Pkw-Zulassung, da diese - Kombis und Kleintransporter - den handwerklichen Fuhrpark stark prägen.

Vorsicht vor gefälschte Abmahnungen per E-Mail
[27.9.2018] Zurzeit werden zahllose gefälschte Abmahnungen per E-Mail verschickt – wobei die Namen der Anwaltskanzleien, Mandat und Schadenssummen variieren. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor diesen meist an den Empfänger persönlich gerichtete Mails, weil die angehängte Zip-Datei Schadsoftware enthält. Die , die eine „Abmahnung“ sowie eine Zip-Datei enthält. Die vermeintlichen Verfasser geben sich als Rechtsanwälte einer Filmproduktionsgesellschaft aus, im konkreten Fall der „Wicked Pictures Videos“, aus und fordern wegen Urheberrechtsverletzungen eine Schadensersatzsumme von 697,88 Euro von der Verbraucherin. Vorgeworfen wird ihr ein illegales Streamen eines Erotikfilmes über ihren Internetanschluss. Das Schreiben ist eine geschickte Fälschung: Nachfolgend werden scheinbar konkrete „beweissichere“ Angaben genannt, wie z.B. Datum und Uhrzeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung sowie die festgestellte IP-Adresse. Zudem wird mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes argumentiert – dieses soll „jüngst“ bestätigt haben, dass die zugeordnete IP-Adresse ein „Anscheinsbeweis“ dafür sei, der Inhaber des Internetanschlusses sei für die Rechtsverletzung verantwortlich. Besonders perfide: Die angehängte Zip-Datei soll angeblich „aufgezeichnete Beweise, eine Unterlassungserklärung sowie die Konto- und Kontaktdaten“ der Anwaltskanzlei enthalten. Wer als Empfänger schnell auf den Anhang klickt, lädt sich ungewollt Schadsoftware auf den Rechner.
Tipp: Solche Mails löschen und die Anhänge nicht öffnen. Abmahnungen werden ausschließlich postalisch zugestellt, Mails von Anwälten enthalten immer eine vollständige Namensbezeichnung, den Sitz der Kanzlei, das Registergericht und Kontaktmöglichkeiten.

„Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“ - Merkblatt überarbeitet
[6.9.2018] Nach Überarbeitung hat der Verband Fenster + Fassade (VFF) das Merkblatt ES.01: 2018-07 „Energetische Kennwerte von Fenstern, Türen und Fassaden“ (Ersatz für ES.01: 2013-09) neu veröffentlicht. Das Merkblatt ES.01 erläutert die wärmetechnischen Kennwerte für verglaste Bauteile, die aufgrund der Anforderungen der europäischen Normung ermittelt und beachtet werden müssen. Dies sind insbesondere der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) und der g-Wert (Gesamtenenergiedurchlassgrad), die das Merkblatt in allen wesentlichen Einzelheiten für Gläser, Paneele, Fenster, Fenstertüren, Türen sowie Fassaden definiert und erklärt. In die Neufassung wurden die 2018 neu erschienenen Normen zur Berechnung der U-Werte von Fenster/Türen EN ISO 10077-1 sowie von Rahmen EN ISO 10077-2 eingearbeitet. Danach können jetzt Sprossen über einen längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten im Übergangsbereich von Glas und Sprosse Ygb eingerechnet werden, was genauere Werte liefert als mit den bisherigen pauschalen Zuschlägen. Die Formeln wurden entsprechend ergänzt. Im Blick auf Rahmen behandelt das Merkblatt nun die beiden Verfahren zur Berechnung der Wärmeübertragung in Hohlräumen der Rahmen, nämlich das neue Radiosity-Verfahren sowie wie bisher das leq-Verfahren mit einer einzelnen äquivalenten Wärmeleitfähigkeit. Weiterhin wurde die geänderte ift-Richtlinie WA 02/4 „Uf-Werte für Kunststoffprofile aus Fenstersystemen“ berücksichtigt, wonach neben dem bisherigen Kennlinienverfahren für U-Werte der Kunststoffrahmen jetzt auch das Systemwertverfahren bzw. Höchstwertverfahren anwendbar ist.
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Etappensieg gegen dubiose Praktiken von SOKA-Bau und Arbeitsagentur
[16.8.2018] Immer wieder trifft es Betriebe des Tischler- und Schreinerhandwerks völlig unerwartet. Sie erhalten formelle Bescheide, mit denen sie zur staatlichen Winterbeschäftigungsumlage im Baugewerbe veranlagt werden, obwohl sie diesem Verfahren nicht angehören. Nicht nur dass die geforderten, oft erheblichen Summen völlig zu Unrecht erhoben werden, sie kommen zudem auch noch auf höchst zweifelhafte Weise zustande. Grundsätzlich sind nämlich Tischlerbetriebe, soweit sie einem eigenen Branchentarifvertrag unterliegen, nach der eigenen Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom Umlageverfahren ausgenommen. Dies regelt eine Vereinbarung der Verbände des Tischlerhandwerks und der Bauwirtschaft und wird von der BA-Zentrale ausdrücklich bestätigt. Das hält die Einzugsstelle, die SOKA-Bau in Wiesbaden, aber nicht davon ab, im Namen der Bundesagentur (zentrale Forderungsabteilung der BA Frankfurt/Main) „Leistungsbescheide mit Vollstreckungsandrohung“ als „Rechnung“ an Tischlereien zu versenden. Man muss dazu wissen, dass die SOKA-Bau eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (Sozialkasse) der Bauwirtschaft ist. Beim Fachverband Tischler NRW wird diese Praxis schon seit vielen Jahren als rechtswidrig eingestuft. Die Kritik wird u.a. daran festgemacht, dass sich die Mitarbeiter SOKA-Bau anmaßen, nach eigenem Ermessen Bescheide auf Briefpapier der Arbeitsagentur zu erlassen und diese in Briefumschlägen der SOKA-Bau zu versenden. Dass betroffene Tischlereien auf derart dubiose Post unbekannter Herkunft meistens nicht reagieren, ist aus Sicht des Fachverbands verständlich. Fatale Folge des Nichtbeachtens ist aber die ungerechtfertigte Vollstreckung. Weder das Sozialrecht noch dessen Inkassoregelungen würden dieses Verfahren decken, so der Fachverband. Das Versenden der Bescheide ohne jede vorherige Anhörung verstoße zudem gegen ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln. Statt vorher zu prüfen, ob der angeschriebene Betrieb überhaupt zur Umlage heranzuziehen ist, werde dieser zum Widerspruch gezwungen und durch die angedrohte Vollstreckung regelrecht genötigt.
Diesem Gebaren hat das Sozialgericht Münster erstmals einen Riegel vorgeschoben. In der Klagesache eines Mitgliedsbetriebs, vertreten durch den Fachverband, entschied das Gericht jetzt, dass es sich bei den „Leistungsbescheiden mit Vollstreckungsandrohung“ im juristischen Sinn gar nicht um Bescheide handelt. Es mangele diesen Schreiben schon daran, dass ihnen keine echte Entscheidung der Bundesagentur zugrunde liegt. Was sich nur spitzfindig anhört, hat gravierende Auswirkungen. Betroffene Betriebe müssen nämlich aufgrund dieser „Nicht-Bescheide“ keinerlei Zahlungen an die Bundesagentur bzw. SOKA-Bau als Einzugsstelle leisten. Weil damit die gesamte Praxis massiv infrage gestellt wird, ist der Fachverband sehr gespannt, wie SOKA-Bau und Bundesagentur auf dieses „mittelschwere Erdbeben“ reagieren.

Vergütungspflicht bei Arztbesuchen während der Arbeitszeit
[9.8.2018] Ein stetes Ärgernis in Unternehmen ist die zunehmende Anzahl von Ausfallstunden durch Arztbesuche während der Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit einem aktuellen Urteil festgestellt, dass eine Vergütungspflicht eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit nur besteht, wenn der Patient keinen Einfluss auf die Festlegung des Termins durch den Arzt hat. Ein Arbeitnehmer nahm während seiner Arbeitszeit von 10:15 Uhr bis 11:45 Uhr einen Arzttermin zur Nachuntersuchung nach einer Knieoperation wahr. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, der Mitarbeiter habe sich um einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit bemühen müssen und verweigerte die Vergütung für diese Zeit. Der behandelnde Arzt bestätigte, dass in seiner Ambulanz Sprechstundentermine lediglich bis 15:00 Uhr beziehungsweise freitags bis 12:00 Uhr vergeben würden.
Das LAG gab dem Arbeitnehmer recht und stellte aber fest, grundsätzlich sei ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer müsse versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Halte der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprächen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, müsse der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Jedoch liege ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei einem Arztbesuch dann vor, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen wolle oder könne. (Urteil vom 8. Februar 2018, Az. 7 Sa 256/17)

Studie: Vertrauen führt zu mehr Produktivität
[26.7.2018] Vertrauen ist gut, Kontrolle ist schlechter: Der digitale Wandel führt in vielen Unternehmen zu neuen, flexiblen Arbeitszeitmodellen. Dafür ist Vertrauen unerlässlich. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt: Wer sein Team weniger stark kontrolliert, kann die Zufriedenheit und Produktivität der Angestellten langfristig steigern. Die Studie wertet Zahlen des European Working Conditions Survey aus, die unter anderem zeigen, dass die direkte Kontrolle durch den Chef nur einen geringen Einfluss auf die Produktivität hat. Die direkte Kontrolle ist nur für 2 Prozent der Arbeitnehmer entscheidend dafür, wie schnell sie arbeiten. Dagegen geben 35 Prozent der Arbeitnehmer an, ihr eigenes Arbeitstempo vor allem am Tempo der Kollegen zu orientieren. Für rund 26 Prozent sind Forderungen von Kunden der wichtigste Treiber. „Chefs sorgen insbesondere dann für mehr Zufriedenheit und damit Produktivität, wenn sie selber vertrauenswürdig sind und sich wertschätzend gegenüber ihren Mitarbeitern verhalten“, sagt IW-Wissenschaftler Prof. Dominik Enste. Setzt ein Unternehmen also auf weniger Kontrollen, sind rund 60 Prozent der Arbeitnehmer sehr zufrieden mit ihrer Arbeit, belegen Daten des Sozio-oekonomischen Panels. Je stärker die Überwachung, desto niedriger ist der Wert: Bei Firmen mit strengen Kontrollen sind nur noch 45 Prozent der Arbeitnehmer zufrieden mit der Arbeit, rund jeder Dritte klagt dann über Konflikte mit dem Vorgesetzten. „Manche Unternehmen haben nach wie vor Angst, durch Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten die Kontrolle zu verlieren. Unsere Studie zeigt jedoch ganz klar, dass es dafür keinen Grund gibt. Vertrauen zahlt sich aus“, sagt Enste.

Handynummern von Arbeitnehmern
[21.6.2018] Müssen Arbeitnehmer zur Absicherung der Erreichbarkeit ihre private Handynummer herausgeben? Nein - so lautet ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Thüringen. Ein kommunaler Arbeitgeber hatte ein neues System zur Rufbereitschaft während des Notdienstes seiner Mitarbeiter eingeführt. Von seinen Arbeitnehmern hatte er zu diesem Zweck die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verlangt. Das sollte sicherstellen, dass sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sind. Zwei Arbeitnehmer des kommunalen Betriebs hatten gegen diese Umstellung geklagt. Das Landesarbeitsgericht in Thüringen urteilte: Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handynummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, so die Richter. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Dieser könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und nicht zur Ruhe kommen, teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.

10 Praxisfragen zur DSGVO: So antwortet der ZDH
[14.6.2018] Drohen Betrieben bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirklich Millionen-Bußgelder? Wie hoch ist das Risiko von Abmahnungen? Und brauchen Betriebe mit zehn Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten? Das sind Fragen, die sich wohl viele Handwerksunternehmer wegen des neuen Datenschutzrechts noch stellen. Deshalb hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nun 10 häufige Fragen zur DSGVO in einem FAQ beantwortet. Darin geht es auch um Einwilligungserklärungen, die Datenschutzerklärung auf der Website und Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung. Öffnet externen Link in neuem FensterHier können Sie die PDF-Datei "10 Fragen – 10 Antworten zur Datenschutz-Grundverordnung für Handwerksbetriebe" herunterladen.

Ausweitung der Tachographenpflicht für Kleintransporter
[7.6.2018] Am 4. Juni 2018 hat der Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments die Ausdehnung der Pflicht zum Einbau eines digitalen Tachographen auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen beschlossen. Auch wenn sich diese geülante Ausweitung auf den grenzüberschreitenden Verkehr beschränkt, sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) darin einen herben Schlag für kleine und mittlere Handwerksunternehmen. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke erklärte dazu: "Diese Entscheidung bedeutet für unsere Betriebe zusätzliche bürokratische Belastungen und konkrete Einschränkungen in ihrer Mobilität. Wenn Europa es ernst meint mit seinem Versprechen, für weniger Bürokratie und mehr Bürgernähe zu sorgen, muss das Abstimmungsergebnis im Plenum korrigiert werden. Gerade in den Grenzgebieten nach Dänemark, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz und Österreich gehört grenzüberschreitende Tätigkeit auch im Handwerk heute zur täglichen beruflichen Praxis in einem zusammenwachsenden Europa. Uns allen sollte klar sein: Die vorgeschlagene Ausdehnung würde nur der erste Schritt zu einer späteren weiteren Ausweitung auf alle innerstaatlichen Transportvorgänge im unteren Gewichtsbereich sein. Für einen Betrieb fallen durch die Tachographenpflicht erhebliche Kosten und Bürokratien an: Ausgaben von rund 1.500 Euro für den Einbau eines Tachographen, die Anschaffung von Kontrollkarten für das Unternehmen und seine Mitarbeiter, der Kauf von Software zur Datenverwaltung sowie regelmäßige Wartungs-, Archivierung- und Auslesungspflichten und die Unterweisung aller Beschäftigten." Vor dem Inkrafteten muss der Beschluss mit den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission noch final verhandelt und vom Plenum verabschiedet werden.

Vorsicht Phishing: Betrüger-E-Mails unter dem Vorwand des Datenschutzes
[17.5.2018] Am 25. Mai 2018 tritt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Viele Unternehmen schreiben daher derzeit ihre Kunden per E-Mail an, um sie über die Datenschutznovelle zu informieren. Oft geht es einfach nur darum, ob man einen Newsletter weiter beziehen möchte. Teilweise werden Kunden gebeten, in die Nutzung ihrer Daten einzuwilligen. Aber Vorsicht: Auf diesen Zug springen aktuell auch Betrüger auf - der Datenklau per E-Mail oder SMS unter dem Stichwort „DSGVO“ hat Hochkonjunktur. Ein falscher Klick, und eine Schadsoftware installiert sich auf Ihrem PC oder Smartphone, um nach sensiblen Daten „fischen“ zu können – daher nennt man diesen Trick auch Phishing. Seien Sie also besonders misstrauisch, wenn Sie in den nächsten Wochen vermeintlich eine E-Mail von Ihrer Bank erhalten, in der Sie zum Beispiel aufgefordert werden, Ihre Daten preis zu geben oder auf einen „Einwilligungslink“ zu klicken. Unabhängig von der Datenschutzgrundverordnung gilt: Ihre Bank wird Sie niemals per E-Mail um Nennung oder Eingabe Ihrer persönlichen Daten wie Kontonummer, PIN oder Passwörter bitten. Ihre Bank wird auf diesem Wege auch nicht von Ihnen verlangen, Ihr Konto zu aktivieren, zu „entsperren“ oder es zu „aktualisieren“. Wenn Sie Zweifel an der Echtheit einer E-Mail haben, nehmen Sie lieber direkten Kontakt zu Ihrer Bank auf. Allgemein sollten Online-Banking-Kunden eine Reihe von Sorgfaltspflichten beachten, um sich zu schützen. Dazu gehört auch die Installation von Virenscanner und Firewall auf dem heimischen Rechner. Die Software von PC und Smartphone sollte außerdem stets auf dem neuesten Stand sein. Tätigen Sie Bankgeschäfte nie über einen fremden Rechner (z.B. Internet-Café) und nutzen Sie nur autorisierte Apps Ihrer Bank.

Mängelhaftung: Tischlerverbände starten Initiative „Fairer Handwerkspartner"
[19.4.2018] Am 1. Januar 2018 ist die von Tischlerbetrieben ersehnte Reform der Mängelhaftung in Kraft getreten. Wenn Handwerker einen Werkvertrag mit Verbrauchern geschlossen und die für den Auftrag verwendeten Materialien selbst eingekauft haben, haftet im Gewährleistungsfall der Lieferant sowohl für die Materialkosten als auch für die Aus- und Wiedereinbaukosten. Damit Tischlerbetriebe allerdings wirklich zu ihrem Recht kommen, müssen sie sich gegen unfaire Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Lieferanten zur Wehr setzen. So hatte der Gesetzgeber – entgegen der Empfehlung aus dem Handwerk – darauf verzichtet, die neuen Regeln AGB-fest zu gestalten, und damit zugelassen, dass Lieferanten die Haftung in ihren AGB ausschließen können. Der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland (TSD) empfiehlt daher seinen Mitgliedsbetrieben, nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, die dem Haftungsausschluss widersprechen. Denn bei widerstreitenden AGB geht die Rechtsprechung davon aus, dass weder die eine noch die andere gilt, sondern die gesetzliche Regelung eintritt. Mit der Initiative "Fairer Handwerkspartner" gehen die Tischler-Fachverbände noch einen Schritt weiter und haben Lieferanten direkt angefragt. Faire Handwerkspartner sind nach Verbandsauffassung nämlich solche Unternehmen, die auf die ungerechte Abänderung der gesetzlichen Vorschrift in ihren AGB verzichten. Während die Liste der fairen Handwerkspartner weiter wächst, unterstützt selbst der Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz) diese Sichtweise und hat seine Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ) der Gesetzeslage angepasst. So empfiehlt der GD Holz seinen Mitgliedsunternehmen, die angepasste Haftung zu übernehmen und damit nur rechtlich belastbare Regelungen gegenüber den Handwerkskunden zu verwenden. Eine Übersicht, welche Unternehmen bereits an der Initiative "Fairer Handwerkspartner" teilnehmen, können Sie von der Öffnet externen Link in neuem FensterWebsite des TSD-Bundesverbands herunterladen.

DIN 18008 - Wie geht es weiter?
[12.4.2018] Nachdem die revidierte Fassung der DIN 18008 Ende 2017 schon auf den Weg gebracht wurde, gab es in der Folge Verzögerungen. Die Kritik an der alten DIN war unter anderem in der Dimensionierung der kleinformatigen Scheiben begründet. Neben der bestehenden Bereuchnung sind im neuen entwurf nun auch wieder dünnere Gläser möglich, sofern diese mindestens vier Millimeter stark und kleiner als zwei Quadratmeter sind. Mit dem Abschluss der Bearbeitung, der für März 2018 geplant war, sollte die Veröffentlichung Ende 2018 erfolgen. In dieses Szenario platzte die europäische prEN 16112, die im August 2017 erschienen ist. Diese Norm bezieht sich auf die Glasabmessung - hier speziell den Belastungswiderstand. Die DIN EN 16612 erschien im Dezember 2017 als Entwurf und wurde um sogenannten "Formal Vote" mit knapp 80 Prozent auch europäisch angenommen. Eine Bewertung im Deutschen Institut für Normung (DIN) kam zu dem Ergebnis, dass nationale Regeln eine Doppelung der europäischen Normung wären und daher nicht EU-konform seien. Aktuell versucht man seitens der Bauaufsicht, über soganannte Schadensfolgeklassen (SFK) der europäischen Norm die Klasse 0 (keine Anforderungen) zuzuordnen und in Deutschland den Anspruch SFK 1 zu postulieren. Dies würde dann eine DIN 18008 wieder möglich machen. Der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland kritisiert an dem bestehenden Dokument, dass die Forderung nach Sicherheitsglas für zugängliche, bodentiefe Verglasungen unter anderem zu einer Baukostenverteuerung führt.

Raucherpause: Sturz ist kein Arbeitsunfall
[5.4.2018] Verunglücken Arbeitnehmer während ihrer Raucherpause, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Denn das Rauchen ist eine rein persönliche Angelegenheit ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Ein Beispiel: Eine Frau arbeitete als Pflegehelferin in einem Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit einem Mitarbeiter zusammen. Dieser trug einen Eimer Wasser, der wegen des Zusammenpralls umkippte. Die Klägerin rutschte aus und brach sich bei dem Sturz den rechten Arm. Die Arbeitnehmerin wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, da sie am Arbeitsplatz gestürzt sei. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls allerdings ab. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Klage. Das angerufene Sozialgericht lehnte jetzt auch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Nach Auffassung der Richter hat das Rauchen mit der Arbeit nichts zu tun. Es besteht auch keine Vergleichbarkeit mit der Nahrungsaufnahme, denn diese dient ja ganz anders als das Rauchen gerade der Herstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitskraft (SG Berlin, Az.: S 68 U 577/12).

Finanzamt darf 6 Prozent Zinsen verlangen
[29.3.2018] Auf Steuernachforderungen kassiert das Finanzamt 0,5 Prozent Nachforderungszinsen pro Monat, 6 Prozent im Jahr. Das ist nicht zu viel, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH). Dem Staat bleibt damit eine wichtige Einnahmequelle erhalten: Laut Betriebsprüfungsstatistik lag der Anteil der Zinsnachzahlungen aus Betriebsprüfungen an den gesamten Mehreinnahmen 2016 bei 16,4 % (2,2 Milliarden Euro). Geklagt hatte ein Steuerzahler, dem der Fiskus 11.000 Euro Zinsen für eine Steuernachzahlung im Jahr 2013 berechnet hatte. Schon damals lag der gesetzliche Zinssatz mit seinen 6 Prozent weit über dem Marktzins. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, vermuten Kritiker seit Langem: Der Zinssatz führe zu Ungleichbehandlungen und belaste die Steuerzahler unverhältnismäßig. Der BFH sieht das anders, er hält die Zinsregelung für verfassungsgemäß (Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 10/16). Nachforderungszinsen stellen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes dar. Zwar würden Steuerzahler durch Nachforderungszinsen belastet. Doch auf der anderen Seite könnten sie auch vom hohen Zinssatz der Erstattungszinsen profitieren. Zudem verstoße die Zinshöhe nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Flyer zur Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen
[22.3.2018] Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat den Flyer „Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen“ aktualisiert und in Form eines E-Magazins bereitgestellt. Der Flyer gibt eine Übersicht über die gesetzlich Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rechnungen. Da der Flyer bisher sehr aktiv nachgefragt wurde, hat der ZDH ihn anlässlich der Anhebung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 Euro aktualisiert.
Öffnet externen Link in neuem FensterFlyer als E-Magazin zum Durchblättern

Umgang mit Adressen bei Werbemailings
[22.2.2018] Am 25. Mai 2018 wird eine europäische Datenschutzvorschrift in Kraft treten und die aktuelle nationale Gesetzgebung ablösen. Um sich darauf vorzubereiten, gilt in Deutschland bereits seit 2009 das auf die europäische Vorschrift angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es regelt unter anderem den Umgang mit Adressen, um Bürger vor Datenmissbräuchen zu schützen. Dieses Gesetz hat auch Auswirkungen auf Werbeaussendungen - sowohl per E-Mail, als auch postalisch:

•    Postalische Werbesendungen - Widerspruchsrecht des Kunden beachten
Empfänger postalischer Werbesendungen können ohne vorherige Zustimmung angeschrieben werden. Wollen Kunden keine weitere Werbepost erhalten, haben sie das Recht, dieser zu widersprechen. Das müssen Unternehmen respektieren und dürfen der entsprechenden Person keine weitere Werbung zuschicken. Andernfalls drohen Geldstrafen.
•    Klarer Absender und Auskunftspflicht
Auf der Außenseite der Werbung müssen Unternehmen deutlich erkennbar machen, wer der Absender ist. Zudem müssen Empfänger entsprechend informiert werden, von wem die Adresse stammt, wenn Unternehmen diese von Drittanbietern mieten. Kunden, die Auskunft über die Herkunft ihrer Daten verlangen, haben ein Recht auf schriftliche Beantwortung dieser Frage. Auf Wunsch des Kunden oder wenn der Zweck der Daten (z.B. nach Beendigung eines Auftrages) erfüllt ist, müssen sie gelöscht werden, wenn es keine vertraglichen Aufbewahrungsfristen gibt.
•    E-Mail-Werbung
Für E-Mail-Werbung gelten schärfere Richtlinien als für postalische Mailings: Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis des Adressaten vor, darf diese nicht erfolgen. Das gilt für B2B ebenso wie für B2C. Zwar dürfen Unternehmen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen für gleiche Waren oder Dienstleistungen auch per E-Mail werben, dies ist jedoch rechtlich umstritten. Auch in automatischen E-Mails, z.B. als Eingangsbestätigung einer Bestellung ist es verboten, Werbung zu platzieren.

Online-Bewertungen: So reagieren Sie richtig
[15.2.2018] Bewertungen im Netz tun meistens nicht weh, denn 85 Prozent der Online-Bewertungen sind positiv. Trotzdem würden viele Unternehmen am liebsten so tun, als existierten diese Meinungsäußerungen im Internet nicht. Doch: Es gibt sie! Und sie haben einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidungen der Kunden, laut einer aktuellen Studie sogar einen größeren als Gespräche mit Freunden und Familie. Deshalb nehmen immer mehr Betriebe diesen Kanal der Kundenkommunikation wahr und nutzen diesen sogar für sich. Online-Bewertungen werden von potenziellen Kunden gelesen und beeinflussen oftmals die Reihenfolge der Suchergebnisse bei Google (Suchmaschinenoptimierung). Ziel sollte es sein, möglichst viele positive Bewertungen zu erhalten. Durch Hinweise auf Social Media-Kanälen, auf der Rechnung oder im persönlichen Gespräch können Unternehmer und Mitarbeiter aktiv um Feedback bitten. Als Unternehmen sollte man zeitnah auf Online-Bewertungen reagieren. Wie auch Sie das Potenzial der zunächst ungeliebten Bewertungen nutzen können, zeigt ein Öffnet externen Link in neuem Fensteraktueller Leitfaden von "Mittelstand Digital".

Kostenloses Online-Tool zur neuen Gewerbeabfallverordnung
[8.2.2018] Eine unter der Federführung der Handwerkskammer Düsseldorf entwickelte Software zur Erfüllung der Dokumentationspflichten der neuen Gewerbeabfallverordnung kann ab sofort über die Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) abgerufen werden. Seit dem 1. August 2017 sieht die neue Gewerbeabfallverordnung deutlich erweiterte Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten vor, von denen eine Vielzahl der Handwerksbetriebe betroffen sein dürfte. Insbesondere die Dokumentationspflichten können für die Betriebe beachtlichen Mehraufwand bedeuten. Die neue Software erleichtert deren Erfüllung, indem sie den Anwender schrittweise dazu anleitet, eine anforderungskonforme Dokumentation aufzubauen und die erforderlichen Belege zuzuordnen. Damit kann sich der Handwerksbetrieb auf die Beschreibung der Abfallerfassung beschränken; die anforderungskonforme Darstellung übernimmt das Programm. Die Software ist für Mitgliedsbetriebe der deutschen Handwerkskammern kostenlos. Sie kann über die Öffnet externen Link in neuem FensterZDH-Themenseite zur Gewerbeabfallverordnung oder direkt auf der entsprechenden Öffnet externen Link in neuem FensterDownloadseite der Handwerker-Software abgerufen werden. Um den Betrieben den Einstieg in die Verwendung der Software zu erleichtern, ist zudem ein umfangreiches Video-Tutorial entstanden, das über YouTube zur Verfügung gestellt wird.
Öffnet externen Link in neuem FensterZum Tutorial gelangen Sie hier.

Leitfaden zum neuen Datenschutzrecht
[1.2.2018] Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gelten. Ab diesem Zeitpunkt finden auch die neuen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weitere spezialgesetzliche Datenschutznormen des deutschen und europäischen Rechts Anwendung. Handwerksbetriebe sind verpflichtet, die neuen Regeln ab 25. Mai 2018 zu beachten. Um die Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe zu unterstützen, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) einen kostenfreien Leitfaden und Praxiswegweiser für Handwerksbetriebe erarbeitet.
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Neue Regeln rund um Auto und Verkehr
[4.1.2018] Der Jahresbeginn ist auch diesmal wieder der Startschuss für zahlreiche gesetzliche Neuerungen. Dies gilt auch auch für Autofahrer. So ist z.B. seit 1. Januar eine Endrohruntersuchung bei der Abgasuntersuchung (AU) Pflicht. Mit der Neuregelung reagierte der Gesetzgeber nicht zuletzt auf den Abgasskandal bei VW. Es reicht bei der AU jetzt nicht mehr, sich allein auf die Onboard-Diagnose zu verlassen. Nun ist die sog. Endrohrmessung Plicht. Dadurch soll sicherer erkannt werden, wenn die Abgasreinigung nicht mehr einwandfrei funktioniert. Verpflichtend für alle Neuwagen wird ab dem 1. April 2018 der Einbau eines eCall-Systems. Das elektronische Notrufsystem besteht aus einem GPS-Empfänger für die Standortdaten und einer Mobilfunkeinheit. Bei einem Unfall übermittelt das System automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle, wodurch die Einsatzkräfte im Zweifelsfall schnell an den Unfallort gelangen. Bei einem heftigen Aufprall wird der Notruf automatisch ausgelöst. Er kann aber auch manuell durch einen Knopfdruck abgesetzt werden. Mit dem Auslösen des Notrufs wird auch eine Sprachverbindung zur Rettungsleitstelle hergestellt.
Eine neue Kennzeichnung gibt es 2018 für Winter- und Ganzjahresreifen. Diese Reifentypen müssen zukünftig mit dem neuen Alpine-Symbol – einer Schneeflocke vor einem Berg – gekennzeichnet sein. Bisher war es auch ausreichend, wenn entsprechende Reifen mit den Buchstaben M+S beschriftet waren. Es gibt eine lange Übergangsfrist: Bis zum 30. September 2024 dürfen alte Reifen, die bis Ende 2017 hergestellt wurde, weiter genutzt werden. Wer allerdings neue nach dem Jahreswechsel hergestellte Reifen ohne die neue Kennzeichnung kauft und bei winterlichen Bedingungen fährt, muss mit Bußgeldern rechnen. Das gilt sowohl für den Fahrer als auch für den Halter.